DIE NEUE ZEIT IST BLAU - K O B A L T B L A I

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DIE NEUE ZEIT IST BLAU - K O B A L T B L A U - die neue Farbe des Herzens - ebenso der neue Klang, G-Dur. Schliessen Sie die Augen und sehen Sie in sich, wenn Sie den Regen auf dem Asphalt aufprallen hören. Kobaltblau wird die Farbe vor Ihrem inneren Auge sein...

Montag, 25. August 2014

Aus dem Gerichtsalltag: Von Kuckuckskindern und Schmerzensgeld für verlorene Liebe



Das jüngst reformierte Familienrecht beschäftigt nicht nur die untergeordneten Gerichte, sondern nicht selten auch den Obersten Gerichtshof (OGH). Die Experten der D.A.S.-Rechtschutzversicherung präsentieren in unserem aktuellen Rechtstipp eine Zusammenstellung jüngster OGH-Urteile zum Familienrecht.

"Die Liebe ist ein seltsames Spiel" sang die Amerikanerin Connie Francis im Spätsommer 1960 und landete damit einen Hit. Wenn die Liebe erkaltet und eine Beziehung auseinanderdriftet spielen sich manchmal Dramen ab, die mitunter auch die Gerichte beschäftigen. Selbst der OGH muss sich in regelmässigen Abständen mit den Folgen so mancher Liebesbeziehung auseinandersetzen. Im folgenden eine Übersicht aktueller Urteile des OGH, die vor allem in rechtlicher Hinsicht bemerkenswert sind.

8 Ob 120/11x : Von Kuckuckskindern kann Mann sich nicht unbefristet lossagen

Vorgeschichte: 1984 - Die Welt der Eheleute Z. ist in Ordnung: Eine Tochter wird geboren. Drei Monate später gesteht die Mutter, dass sie zur kritischen Zeit ein Techtel-Mechtel mit einem Jugendfreund des Mannes gehabt hat und die Vaterschaft somit zweifelhaft ist. Abgesehen von einem Ehekrach bleibt die Ehe aber aufrecht, erst 1999 wird sie geschieden. Im April 2000 wird auch die Tochter informiert, dass der Vater möglicherweise gar nicht der leibliche ist – und deswegen auch keinen Unterhalt für sie bezahlt. Über Umwege erfährt auch der Vater von diesem Gespräch.

11 Jahre später will sich der Vater auch offiziell von der Tochter lossagen und stellt bei Gericht einen Antrag auf Feststellung, dass die Tochter nicht aus der Ehe mit Frau Z. stammt.


So hat der OGH entschieden:

Obwohl durch ein biologisches Gutachten festgestellt werden kann, dass Herr Z. als Vater auszuschließen ist, wird sein Antrag wegen Fristversäumung zurück gewiesen:

Auch wenn anfangs nur ein – wenn auch gravierender – Verdacht bestanden hat, spätestens im Jahr 2000 - als auch die Tochter entsprechend informiert wird - hat die Antragsfrist zu laufen begonnen.

Nach § 158 ABGB kann der Antrag auf Feststellung, dass ein Kind nicht vom Ehemann stammt, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der dafür sprechenden Umstände gestellt werden.

Und: Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes kann nur mehr das Kind selbst die Feststellung der Nichtabstammung begehren. 

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